Nach § 13 b Satz 1 BauGB durften Freiflächen, die sich an zusammen-hängend bebaute Ortsteile anschließen, im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung, ohne Umweltbericht und ohne Flächenausgleich überplant werden. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 entschieden, dass dies nun nicht mehr zulässig ist.
Diese vielerorts genutzten beschleunigten Verfahren nach § 13 b zur Aufstellung von B-Plänen konnten noch bis 31. Dezember 2022 eingeleitet werden und hätten bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein müssen. Dies wurde jetzt aufgrund eines Normenkontrollverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht als „nicht mit Europarecht konform“ beurteilt. Alle nun noch nicht abgeschlossenen Verfahren müssen deshalb in ein Normalverfahren umgewandelt werden.
Der § 13 a BauGB bleibt allerdings noch bestehen und gilt lediglich für den Innenbereich. Eine Auseinandersetzung mit den Umweltbelangen hat aber auch hier im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu erfolgen (siehe auch Rechtskommentar von Krautzberger, Feb. 2019).
Gemäß der fachlichen Anforderung müssen also die Schutzgüter qualifiziert untersucht und bewertet werden.
Um Planungssicherheit herzustellen, raten wir als Planungsbüro ALSE deshalb den Vorhabenträgern nicht nur einen Artenschutzfachbeitrag sondern stets auch einen Fachbeitrag zur Berücksichtigung der Umweltbelange erstellen zu lassen (mit Bestandskarte der vorhandenen Biotoptypen gemäß Kartieranleitung des Landes).
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.
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